Satzung der Wählervereinigung Freie Wähler Köln

Präambel

Die Wählervereinigung Freie Wähler Köln ist ein demokratischer Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die politische Verantwortung im kommunalen Bereich übernehmen wollen. Sie vereinigt Menschen aus der Mitte der Gesellschaft, die sich dem Wohl der Stadt Köln und ihrer Einwohner verpflichten.

§ 1 Name und Sitz

Die Wählervereinigung führt den Namen Freie Wähler Köln; sie hat ihren Sitz in Köln.

§ 2 Ziel und Zweck

Die politischen Ziele der Wählervereinigung sind im "jeweiligen Kommunalwahlprogramm für die laufende bzw. zukünftige Ratsperiode" niedergelegt. Die Wählervereinigung hat den Zweck, durch die Teilnahme an Kommunalwahlen in Köln mit eigenen Wahlvorschlägen an der politischen Willensbildung im Sinne des "Kommunalwahlprogramm" mitzuwirken.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Einwohner der Stadt Köln werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss entscheidet.
Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Leistung von Beiträgen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu Händen eines Vorstandsmitgliedes zu erklären.Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund eines Beschlusses von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied Ansehen oder Interessen der Wählervereinigung schädigt oder dem Zweck zuwider handelt.
Demjenigen, der aus der Wählervereinigung ausgeschlossen werden soll, muss der Vorstand die Möglichkeit geben, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Wenn die schriftliche Stellungnahme nicht innerhalb von 4 Wochen eingereicht wird, kann der Vorstand nach seinem Ermessen handeln. Dem Ausgeschlossenen steht der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres nicht nachgekommen ist, erfolgt eine zweimalige Mahnung. Wird auf die zweite Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen gezahlt, gilt dies als Erklärung des Austritts. Auf diese Rechtsfolge ist das Mitglied in der zweiten Mahnung hinzuweisen.

„Die Mitgliedschaft im Freie Wähler Köln 
beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband der Freien Wähler-NRW“

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen, und die Pflicht, die Ziele der Wählervereinigung zu unterstützen.

§ 5 Organe der Wählervereinigung

Organe der Wählervereinigung sind
a) die Mitgliederversammlung,

b) die Stadtbezirksgruppen
c) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählervereinigung. Sie entscheidet über die Ziele der Wählervereinigung und gestaltet den Prozess der politischen Willensbildung. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm Entlastung. Sie beschließt die Beitragsordnung. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Vorsitzenden einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Wählervereinigung binnen eines Monats einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 7 Tagen durch schriftliche Einladung der Mitglieder mit Zusendung einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von drei Werktagen eingeladen werden. Die Dringlichkeit wird durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands festgestellt. Eine mit verkürzter Ladungsfrist eingeladene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 1/4 der Mitglieder der Vereinigung an ihr teilnehmen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Satzungsänderung kann nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder durchgeführt werden. Der Antrag betreffend die Satzungsänderung muss zudem in der vorläufigen Tagesordnung, die der Einladung zu der Mitgliederversammlung beigefügt war, enthalten sein.

§ 7 Stadtbezirksgruppen

Die Mitglieder der Wählervereinigung, die im gleichen Stadtbezirk wohnen, können eine Stadtbezirksgruppe bilden. Es können auch mehrere Stadtbezirke zu einer Stadtbezirksgruppe zusammengefasst werden.
Die Stadtbezirksgruppen sind für die lokale Verankerung der Wählergemeinschaft zuständig, arbeiten mit örtlichen Vereinen und Initiativen zusammen und organisieren die stadtbezirksbezogene Öffentlichkeitsarbeit im Benehmen mit dem Vorstand. Die Mitglieder der Stadtbezirksgruppe sind mindestens zweimal im Jahr durch den Sprecher/die Sprecherin zu einer Versammlung einzuladen.
Der Sprecher/die Sprecherin und seine/ihre Stellvertreter bilden den Sprecherkreis einer Stadtbezirksgruppe. Sie werden einmal jährlich aus der Mitte der Stadtbezirksgruppe gewählt, die vorher die Anzahl der Stellvertreter festlegt. Der Wahlversammlung, zu der mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen schriftlich einzuladen ist, berichten der bisherige Sprecherkreis und die Mitglieder der jeweiligen Bezirksvertretung über die Arbeit des vergangenen Jahres. Der Sprecherkreis leitet die Tätigkeit der Stadtbezirksgruppe. Der Sprecher/die Sprecherin vertritt die Stadtbezirksgruppe in der stadtbezirklichen Öffentlichkeit im Benehmen mit dem Vorsitzenden.
Stadtbezirksgruppensprecher/innen müssen Mitglied der Wählervereinigung sein und können vom Vorstand bei schwerwiegenden Verstößen gegen Grundsätze und Ansehen der Wählervereinigung ihres Amtes enthoben werden. Gegen eine Amtsenthebung ist nachträglich eine Anrufung der Mitgliederversammlung durch den Betroffenen/die Betroffene möglich. Bei der Aufstellung der Reservelisten für die Bezirksvertretungen obliegt den Stadtbezirksgruppen ein Vorschlagsrecht.

§ 8 Vorstand

Dem Vorstand obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen und
organisatorischen Aufgabe der Wählervereinigung. Er besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in und einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Anzahl von Beisitzern. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder hat dabei stets ungerade zu sein. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Wählervereinigung sein. Der Vorstand tagt für die Mitglieder der Wählervereinigung öffentlich.
Der geschäftsführende Vorstand, der die Wählervereinigung gerichtlich und außerordentlich vertritt  besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Wahlen

Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind. Die Wahlen sind geheim. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Enthaltungen sind gültigen Stimmen. Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden ausgewählt ist.

§ 10 Kandidatenaufstellung

Für die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze sowie diese Satzung. An der Kandidatenaufstellung können nur Mitglieder mitwirken, die berechtigt sind, an der Kommunalwahl im Gebiet der Stadt Köln teilzunehmen. Die Mitglieder sind vom Vorsitzenden schriftlich unter Berücksichtigung einer Frist von 7 Tagen mit Zusendung einer vorläufigen Tagesordnung zu einer Nominierungsversammlung einzuladen.

§ 11 Finanzen

Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge, Sammlungen und Spenden aufgebracht. Näheres regelt das am 16.07.04 verabschiedete Finanzstatut. Das Finanzstatut ist Bestandteil der Satzung. In der Mitgliederversammlung des folgenden Jahres ist vom Vorstand ein Rechenschaftsbericht über die Finanzsituation vorzulegen. Die Wahlvereinigung ist zur ordnungsgemäßen Kassenführung verpflichtet. Die Kassenführung ist am Schluss des Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Prüfungsbericht ist der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu erstatten.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung der Wählervereinigung

Die Wählervereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Antrag zur Auflösung muss in der vorläufigen Tagesordnung, die der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen ist, enthalten sein. Bei Auflösung der Wählervereinigung fällt das Vermögen dem Verein "Drogenhilfe Köln, e.V." zu.

 

Spendenkonto

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Freie Waehler Koeln
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BIC: COLSDE33XXX
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