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Finanzstatut

Präambel
Im Bewusstsein seiner politischen Verantwortung und in Erfüllung der Forderungen seines politischen Programms, gibt sich Freie Wähler Köln eine Finanzordnung, die höchsten Ansprüchen an Offenheit, Öffentlichkeit und Transparenz entspricht. Freie Wähler Köln wird alle Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben des Parteiengesetzes lückenlos veröffentlichen. Damit werden sowohl die Mittelherkunft wie die Mittelverwendung öffentlich nachvollziehbar und transparent.

§ 1 Finanzplan
§ 1.1 Freie Wähler Köln verpflichtet sich, einen Finanzplan jährlich im Voraus aufzustellen. Die der Wählervereinigung zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Aufgabenarten verwendet werden.

§ 1.2 Der Finanzplan wird von dem Schatzmeister entworfen und von dem Vorstand beschlossen.
§ 1.3 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 1.4 Freie Wähler Köln hat eine einzige zusammenhängende Kassenführung. Es gibt keine Nebenkassen. Der Schatzmeister trägt die alleinige Verantwortung für die Führung der Kasse.

§ 2 Zuwendungen von Mitgliedern
§ 2.1 Zuwendungen von Mitgliedern sind Beiträge und Spenden.
§ 2.2 Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete Geldleistungen.
§ 2.3 Alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern sind Spenden.

§ 3 Zuwendungen von Nichtmitgliedern
§ 3.1 Zuwendungen von Nichtmitgliedern sind Spenden.
§ 3.2 Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch Verzicht auf die Erfüllung einer vertraglichen Forderung geleistet werden.
§ 3.3 Spenden, die von Mitgliedern entgegengenommen worden sind, sind von diesen unter Benennung des Spenders unverzüglich an den Schatzmeister weiterzugeben.

§ 4 Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung
Die Wählervereinigung führt unter der Verantwortung des Vorstandes Buch nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und stellt jährlich den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften Abschnittes des Parteiengesetzes auf.

§ 5 Quittungen über Zuwendungen
Beitrags- und Spendenquittungen werden ausschließlich von dem Schatzmeister ausgestellt.

§6 Unzulässige Zuwendungen
Bestimmte Zuwendungen dürfen nach dem Parteiengesetz von Freie Wähler Köln nicht angenommen werden. Dazu gehören Spenden von Ausländern über 1000,- Euro. Spenden über 500,- Euro sofern der Spender oder die Spenderin nicht feststellbar ist, die Weiterleitung von Spenden nicht genannter Dritter, Spenden, die erkennbar mit der Erwartungshaltung für bestimmte wirtschaftliche oder politische Ziele geleistet werden.

§ 7 Kassenprüfung
§ 7.1 Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied der Wählervereinigung ist. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand der Wählervereinigung nicht angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zu der Wählervereinigung stehen.
§ 7.2 Die Wählervereinigung bestellt einen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte gem. §§ 23 II 1 und III, und 29 bis 31 des Parteiengesetzes. Der Prüfbericht wird gemeinsam mit dem Jahresbericht der Wählervereinigung veröffentlicht.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der jährlich zu Beginn eines neuen Kalenderjahres zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 60 Euro je Mitglied. Für Mitglieder mit geringem Einkommen ermäßigt sich der Beitrag auf 30 Euro.

§ 9 Aufbewahrung
Alle Rechnungs- und Buchführungsunterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.

§ 10 Haftung
Mitglieder, die satzungswidrig mit Spenden oder Mitteln der Freien Wähler Köln umgehen oder ihrer Mitteilungspflicht über diese Mittel nicht nachkommen, haften für den daraus entstandenen Schaden.

§ 11 Rechtsnatur
Diese Finanzordnung ist verbindliches, unmittelbar wirkendes Satzungsrecht.

Sie ist am 16.07.2004 in Kraft getreten.

Last modified on Samstag, 23 März 2019 00:07